Wenn die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse auf der tatsächlichen Ebene nicht für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen Unterhalt ausgeblendet bzw. im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung separiert werden können, hat dies konsequenterweise auch für die rechtliche Operation (Anträge) zu gelten (BGer-Urteil 5A_112/2020 vom 28.3.2022 E. 2.2). 1.2.3.6. Nachdem der Beklagte erstmals in der Duplik die Anpassung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge verlangte, musste die Klägerin im Schlussvortrag die Gelegenheit erhalten, sich zusätzlich zu den Kinderunterhaltsbeiträgen auch zu den nachehelichen Unterhaltsbeiträgen zu äussern und entsprechende Begehren zu stellen.