Eine strikte Anwendung der Dispositionsmaxime für den nachehelichen Unterhalt ist nicht mehr angezeigt, wenn der nacheheliche Unterhalt gleichzeitig mit dem Kindesunterhalt, der der Offizialmaxime unterliegt, festgesetzt werden muss. Die Dispositionsmaxime muss dann insofern abgeschwächt werden, als das Gericht nicht an den allein für den nachehelichen Unterhalt anerkannten Betrag gebunden ist, sondern an den Gesamtbetrag der Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge.