Da die Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und Kinder unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen indessen eine Einheit bilden und die einzelnen Ansprüche nicht vollständig unabhängig voneinander festgesetzt werden können, wirkt sich die im Bereich des Kindesunterhalts geltende Untersuchungsmaxime unweigerlich auch auf den nachehelichen Unterhalt aus. Eine strikte Anwendung der Dispositionsmaxime für den nachehelichen Unterhalt ist nicht mehr angezeigt, wenn der nacheheliche Unterhalt gleichzeitig mit dem Kindesunterhalt, der der Offizialmaxime unterliegt, festgesetzt werden muss.