230 ZPO waren gemäss Feststellungen der Vorinstanz nicht gegeben, was von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht beanstandet wird. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die erst im Schlussvortrag gestellten Anträge der Klägerin betreffend nachehelichen Unterhalt unbeachtlich seien, greift allerdings zu kurz. Denn einerseits hält das Bundesgericht fest, dass bei einer Klageänderung die Gegenpartei zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör die Möglichkeit erhalten muss, zu den erhöhten Klagebegehren Stellung zu nehmen (BGE 142 III 48 E. 4.1; BGer-Urteil 5A_16/2016 vom 26.5.2016 E. 5.1; vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;