Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist aufgrund der für den nachehelichen Unterhalt geltenden Verhandlungsmaxime eine Klageänderung nach Art. 230 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (lit. b). Die Voraussetzungen nach Art. 230 ZPO waren gemäss Feststellungen der Vorinstanz nicht gegeben, was von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht beanstandet wird.