nicht übersteigen. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1.2.3.5. Die Klägerin änderte ihre Rechtsbegehren im Schlussvortrag. Im Rahmen der Eintretensfrage war von der Vorinstanz zu beurteilen, ob diese Anträge rechtzeitig gestellt wurden. Vorliegend konnten sich die Parteien in einem Schriftenwechsel sowie im Anschluss an die Parteibefragung im Rahmen der Instruktionsverhandlung mündlich äussern. Damit ist grundsätzlich der Aktenschluss eingetreten (vgl. BGE 140 III 312 E. 6.3.2). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist aufgrund der für den nachehelichen Unterhalt geltenden Verhandlungsmaxime eine Klageänderung nach Art.