{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-07-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-24-30_2025-07-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11093", "Checksum": "bf4da8b05ef9b8f4aeaee2ab9494ee64"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 24 30", "2025 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 22.07.2025 3B 24 30 (2025 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wenn erstmals in der Duplik die Anpassung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge verlangt wird, muss die Gegenpartei aufgrund der Interdependenz zwischen Kinderunterhalt und nachehelichem Unterhalt im Schlussvortrag die Gelegenheit erhalten, sich zusätzlich zu den Kinderunterhaltsbeiträgen auch zu den nachehelichen Unterhaltsbeiträgen zu äussern und entsprechende Begehren zu stellen. Trotz Novenschranke und Dispositionsmaxime können die Rechtsbegehren betreffend nachehelichen Unterhalt betragsmässig (im Schlussvortrag) soweit erhöht werden, als dass insgesamt (d.h. zusammen mit den Kinderunterhaltsbeiträgen) die Rechtsbegehren die ursprünglich verlangten Unterhaltsbeiträge nicht übersteigen. | Art. 227 und 230 ZPO. | Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:16", "Checksum": "8f2fb3946447fa552f53783c1c638142", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 22.07.2025 3B 24 30 (2025 II Nr. 3)\nRegeste:\nWenn erstmals in der Duplik die Anpassung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge verlangt wird, muss die Gegenpartei aufgrund der Interdependenz zwischen Kinderunterhalt und nachehelichem Unterhalt im Schlussvortrag die Gelegenheit erhalten, sich zusätzlich zu den Kinderunterhaltsbeiträgen auch zu den nachehelichen Unterhaltsbeiträgen zu äussern und entsprechende Begehren zu stellen. Trotz Novenschranke und Dispositionsmaxime können die Rechtsbegehren betreffend nachehelichen Unterhalt betragsmässig (im Schlussvortrag) soweit erhöht werden, als dass insgesamt (d.h. zusammen mit den Kinderunterhaltsbeiträgen) die Rechtsbegehren die ursprünglich verlangten Unterhaltsbeiträge nicht übersteigen. | Art. 227 und 230 ZPO. | Scheidung\n\n Unterhaltsbeiträge (Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Rechtsbegehren zzgl. nacheheliche Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil) übersteigen. |"}