Dabei handelt es sich nicht um eine vorsorglich angeordnete Massnahme, sondern vielmehr um die definitive Verpflichtung zur Bezahlung eines Beitrags des leistungsfähigen Ehegatten an den leistungsarmen, damit dieser die Prozesskosten bezahlen kann. Die Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren bleibt vorbehalten (vgl. Weingart, Provisio ad litem – Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 677 ff., 681).