Das Kantonsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren über volle Kognition und eine Rückweisung an die Vorinstanz käme einem formalistischen Leerlauf gleich (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1, 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2). Nachdem das Verfahren mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen ist, ist nicht von einem Prozesskostenvorschuss, sondern vielmehr von einem Prozesskostenbeitrag zu sprechen. Dabei handelt es sich nicht um eine vorsorglich angeordnete Massnahme, sondern vielmehr um die definitive Verpflichtung zur Bezahlung eines Beitrags des leistungsfähigen Ehegatten an den leistungsarmen, damit dieser die Prozesskosten bezahlen kann.