Die Vorinstanz hat eine hälftige Kostenteilung ausgefällt. Aufgrund dieser Kostenauferlegung zu Lasten der Gesuchsgegnerin hätte sie anschliessend auf den Antrag der Gesuchsgegnerin betreffend Prozesskostenvorschuss eintreten und diesen materiell prüfen müssen, selbst wenn sie anschliessend zum Schluss kommt, dass der Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abzuweisen wäre. (…) Der Mangel wird mit dem vorliegenden Entscheid geheilt. Das Kantonsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren über volle Kognition und eine Rückweisung an die Vorinstanz käme einem formalistischen Leerlauf gleich (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1, 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2).