Aebi-Müller, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2020, ZBJV 157/2021 S. 440 f.). 7.1.3. Wie ausgeführt, entspricht es der kantonalen Praxis, dass über Anträge betreffend Prozesskostenvorschüsse im Eheschutzverfahren nicht vorab entschieden wird. Daran ist auch weiterhin festzuhalten. Wenn jedoch, wie vorliegend, die Vorinstanz in ihrem Endentscheid der gesuchstellenden Partei einen Anteil der Kosten, auch in Berücksichtigung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, auferlegt, so hat sie im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung über den Antrag im Endentscheid materiell zu befinden. Die Vorinstanz hat eine hälftige Kostenteilung ausgefällt.