Vielmehr wurde die Leistungsfähigkeit der Parteien geprüft und bei der Kostenverlegung entsprechend berücksichtigt (LGVE 2002 I Nr. 37). Gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss über ein Prozesskostenvorschussgesuch jedoch auch ohne vorsorgliche Zusprechung im Endentscheid über den Antrag entschieden werden, wenn die antragstellende Partei Prozesskosten tragen muss (BGer 5A_590/2019 vom 13. Februar 2020, kommentiert in ius.focus 4/2020 Nr. 84; BGer 5D_66/2020 vom 14. August 2020; Aebi-Müller, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2020, ZBJV 157/2021 S. 440 f.).