Dasselbe gilt praxisgemäss in Verfahren um vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsprozesses, in denen nicht gleichsam ein Unterverfahren zwecks Erstreitung eines Prozesskostenvorschusses für das Massnahmenverfahren initiiert werden soll. Im Kanton Luzern wurde bisher in Summarverfahren von daher davon abgesehen, einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss vorab zu behandeln. Vielmehr wurde die Leistungsfähigkeit der Parteien geprüft und bei der Kostenverlegung entsprechend berücksichtigt (LGVE 2002 I Nr. 37).