Korrekterweise sei von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Das Vorgehen der Vorinstanz sei zudem nicht korrekt, als dass diese zunächst über den Prozesskostenvorschuss und erst subsidiär über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden habe. 7.1.2. Die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht nach (Art. 159 Abs. 2 und 163 Abs. 1 ZGB). Das auf Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 Abs. 1 und 3