Die Gesuchsgegnerin beantragt, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 6'000.-- zu bezahlen. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren habe sie diesen Antrag gestellt und unter Auflage entsprechender Belege dargelegt, dass sie nicht in der Lage sei, für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Die Vorinstanz sei auf diesen Antrag fälschlicherweise nicht eingetreten. Zudem sei festgestellt worden, dass die Gesuchsgegnerin unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und Einbezug des zugesprochenen Unterhaltsbeitrages nicht bedürftig sei. Korrekterweise sei von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen.