Coskun-Ivanovic, Betreuungsunterhalt zu Lasten des rechtlichen Stiefelters?, Erläuterung und Würdigung des Bundesgerichsentscheids BGer 5A_382/2021 vom 20.4.2022, in: Jusletter vom 31.10.2022). Das Kantonsgericht schliesst sich der oben dargestellten Lehrmeinung an. Die Heirat der Beklagten mit dem Vater ihres zweiten Kindes hat nicht zur Folge, dass der Kläger keinen Betreuungsunterhalt mehr zu bezahlen hat. Die Unterhaltspflicht des Klägers geht der nur mittelbaren Beistandspflicht ihres Ehemannes und Stiefvaters ihres ersten Kindes vor. Der betreuungsbedingt ungedeckte Bedarf des betreuenden Elternteils ist primär aus dem Betreuungsunterhalt des Kindes zu decken.