163 ZGB bezogen auf den Betreuungsunterhalt von V1 kein Manko aufweise, lässt sich spätestens hier nicht (mehr) sagen, da ihre Lebenshaltung nun grösstenteils auf dem Betreuungsunterhalt von K2 beruht. Da sie aber gleichzeitig K1 betreut, ist eine Finanzierung des gesamten Betreuungsunterhalts durch V2 solange, als auch für K1 ein Betreuungsunterhalt zu bezahlen wäre, nicht gerechtfertigt: Die beiden Väter V1 und V2 müssen sich vielmehr in den Betreuungsunterhalt teilen (…). K1 müsste in dieser Situation somit erneut eine Unterhaltsklage auf Festsetzung seines Betreuungsunterhalts anstrengen" (Spycher/Schweighauser, Besprechung BGer 5A_382/2021 vom 20.4.2022, in: FamPra.ch 2022 S. 753 ff.