Entwicklungen veranschaulichen lasse: "(…) Gesetzt den Fall, M und V2 heben den gemeinsamen Haushalt auf, M lebt mit K1 und K2 zusammen. Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen ist der Unterhalt von V2 an K2 und allenfalls M festzusetzen. Hier wird vorab der Barunterhalt von K2 und sodann der Betreuungsunterhalt von K2 festgesetzt. Allenfalls – je nach den finanziellen Verhältnissen – verbleibt noch eine gewisse Restanz im ehelichen Unterhalt. Dass M wegen ihres Anspruchs gegenüber V2 aus Art. 163 ZGB bezogen auf den Betreuungsunterhalt von V1 kein Manko aufweise, lässt sich spätestens hier nicht (mehr) sagen, da ihre Lebenshaltung nun grösstenteils auf dem Betreuungsunterhalt von K2 beruht.