Die Autoren führen weiter aus, es sei mit dem neuen Kinderunterhaltsrecht erreicht worden, dass jener Teil des nachehelichen Unterhalts, welcher nach altem Recht wegen der weiteren Betreuung von Kindern aus dieser Ehe geschuldet war, bei einer Wiederverheiratung der Betreuenden nicht erlöschen sollte, indem der Betreuungsunterhalt ungeachtet eines Konkubinats oder einer (Wieder)Verheiratung der Mutter weiter geschuldet sei. Die von den genannten Autoren kritisierte Rechtsprechung in BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022 (teilweise publiziert in BGE 148 III 353) stehe dazu in klarem, nicht erklärbarem und unhaltbaren Widerspruch, was sich anhand einer Betrachtung weiterer künftiger (möglicher)