(…)" (Spycher/Schweighauser, Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung Entscheid vom 20.4.2022 - 5A_382/2021, in: FamPra.ch 2022 S. 753 ff.). Die Autoren führen weiter aus, es sei mit dem neuen Kinderunterhaltsrecht erreicht worden, dass jener Teil des nachehelichen Unterhalts, welcher nach altem Recht wegen der weiteren Betreuung von Kindern aus dieser Ehe geschuldet war, bei einer Wiederverheiratung der Betreuenden nicht erlöschen sollte, indem der Betreuungsunterhalt ungeachtet eines Konkubinats oder einer (Wieder)Verheiratung der Mutter weiter geschuldet sei.