(…). Die hier beanstandete Rechtsprechung hätte zur Folge, dass zwar nicht der Zivilstand bezogen auf das Elternpaar "M (Mutter) –V1 (Vater)" eine Rolle spielen würde, paradoxerweise jedoch ein späterer Zivilstandwechsel der Mutter: Der Betreuungsunterhalt wäre nicht mehr zivilstandsunabhängig, und das Kind K1 hätte eine Beeinträchtigung seiner Ansprüche hinzunehmen, weil seine Mutter sich (erstmals oder wieder) verheiratet. (…)" (Spycher/Schweighauser, Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung Entscheid vom 20.4.2022 - 5A_382/2021, in: FamPra.ch 2022 S. 753 ff.).