Nur verheirateten (oder verheiratet gewesenen) Eltern steht darüber hinaus u.U. noch ein (nach)ehelicher Unterhaltsanspruch zu, der gleichsam modular auf dem Betreuungsunterhalt des Kindes aufbaut, solange der letztere Anspruch existiert (Botschaft Kindesunterhalt, S. 556 […]). Einer der Hauptgründe (…) für die Einführung des Betreuungsunterhalts war, dass das Kind unabhängig vom Zivilstand seiner Eltern die bestmögliche Betreuung erhalten sollte: Nicht die wirtschaftliche Situation des betreuenden Elternteils, sondern die Bedürfnisse des Kindes sollten die Betreuungssituation bestimmen.