(…) Bei der Berücksichtigung einzig im nachehelichen Unterhalt besteht das Risiko, dass der Betreuungsunterhalt bei Wiederverheiratung der berechtigten Person entfällt (...). Der nacheheliche Unterhalt kann zudem zufolge eines qualifizierten Konkubinats des betreuenden Elternteils herabgesetzt, aufgehoben oder sistiert werden. (…) Der Umstand, dass ein Elternteil wiederum eine feste Beziehung eingeht, bedeutet aber nicht, dass die Kinderbetreuung automatisch überflüssig geworden wäre (…) (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29.11.2013, BBl 2014, S. 552).