in BGE 148 III 353) und geht davon aus, dass durch die Heirat der Beklagten seine Pflicht zur Bezahlung von Betreuungsunterhalt für A erloschen sei, da die eheliche Unterhaltspflicht des neuen Ehemannes der Beklagten und Vaters des jüngsten Kindes vorgehe. Auch dieser zitierte Entscheid des Bundesgerichts wird in der Lehre von diversen Autoren kritisiert. Speziell Spycher/Schweighauser führen Folgendes aus: "Das Kind als Unterhaltsgläubiger hat primär Ansprüche gegenüber seinen Eltern.