Sind die Altersabstände zwischen zwei Kindern aus unterschiedlichen Beziehungen gering, hat der unterhaltspflichtige Elternteil des älteren Kindes gestützt auf die Argumentation des Bundesgerichts stets den gesamten Betreuungsunterhalt zu tragen; der unterhaltspflichtige Elternteil des jüngeren Kindes kann sich aus der Verantwortung stehlen, weil die Geburt seines Kindes den obhutsberechtigten Elternteil in seiner Erwerbsfähigkeit nicht mehr weiter einschränkt. Diese Überlegungen zeigen, dass reine Kausalitätsüberlegungen bei der Aufteilung des Betreuungsunterhalts in Patchworksituationen zu kurz greifen und der Komplexität des Problems nicht gerecht werden.