Bei dieser Frage ist eine auf die Kausalität des Mankos beschränkte Argumentation nicht zielführend und wurde im Nachgang zum Bundesgerichtsentscheid kritisch kommentiert. Im Ergebnis führt dies nämlich zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung des Vaters des jüngsten Kindes, der seiner Unterhaltspflicht enthoben wird und davon profitiert, dass die Mutter, mit welcher er nota bene (unverheiratet) zusammenlebt, das gemeinsame (jüngste) Kind quasi "nebenbei" zu den älteren, im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern (deren Vater er nicht ist), und damit "gratis", mitbetreuen kann. Eine Beteiligung auch des Vaters des vierten Kindes am Betreuungsunterhalt wäre vielmehr geboten gewesen.