Aus den Erwägungen: 2.3. Im von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesgerichts (BGer-Urteil 5A_378/2021 vom 7.9.2022) war unbestritten, dass das Manko der Beschwerdegegnerin auf die Kinderbetreuung zurückzuführen und somit Betreuungsunterhalt geschuldet war. Strittig war einzig, wie der Betreuungsunterhalt auf die Kinder aus verschiedenen Beziehungen (drei Kinder stammten aus der Beziehung der Parteien und das Jüngste aus einer neuen Beziehung der Beschwerdegegnerin mit einer Drittperson) aufzuteilen war. Bei dieser Frage ist eine auf die Kausalität des Mankos beschränkte Argumentation nicht zielführend und wurde im Nachgang zum Bundesgerichtsentscheid kritisch kommentiert.