Im Scheidungsurteil der Parteien vom 6. Juli 2020 wurde der Kläger verpflichtet, für die gemeinsame Tochter A Unterhaltsbeiträge in verschiedener Höhe zu bezahlen. Mit Klage vom 13. Juli 2021 beantragte der Kläger die Abänderung der Unterhaltsbeiträge, da die Beklagte mit ihrem neuen Ehemann ein weiteres Kind B habe und folglich der Betreuungsunterhalt auf die beiden Kinder zu verteilen sei. Die Vorinstanz wies diese Klage ab mit der Begründung, die Mangelsituation der Beklagten habe keinen Zusammenhang mit ihrem zweiten Kind, weshalb der Betreuungsunterhalt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf beide Kinder aufzuteilen sei. Aus den Erwägungen: 2.3.