{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-09-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-23-19_2023-09-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10984", "Checksum": "651afff54c08ac6ff96362fcf98bc960"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 23 19", "2023 II Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 28.09.2023 3B 23 19 (2023 II Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Der betreuungsbedingt ungedeckte Bedarf des betreuenden Elternteils ist primär aus dem Betreuungsunterhalt des Kindes zu finanzieren. Nur verheirateten (oder verheiratet gewesenen) Eltern steht darüber hinaus u.U. noch ein (nach)ehelicher Unterhaltsanspruch zu, der gleichsam modular auf dem Betreuungsunterhalt des Kindes aufbaut, solange der letztere Anspruch existiert (Botschaft Kindesunterhalt, S. 556 […]). Einer der Hauptgründe (…) für die Einführung des Betreuungsunterhalts war, dass das Kind unabhängig vom Zivilstand seiner Eltern die bestmögliche Betreuung erhalten sollte: Nicht die wirtschaftliche Situation des betreuenden Elternteils, sondern die Bedürfnisse des Kindes sollten die Betreuungssituation bestimmen. Insbesondere sollte auch Kindern nicht verheiratet gewesener Eltern eine persönliche Betreuung dadurch ermöglicht werden, dass der Betreuungsunterhalt die betreuungsbedingte Einbusse in der finanziellen Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils ausgleicht. (…). Die hier beanstandete Rechtsprechung hätte zur Folge, dass zwar nicht der Zivilstand bezogen auf das Elternpaar \"M (Mutter) –V1 (Vater)\" eine Rolle spielen würde, paradoxerweise jedoch ein späterer Zivilstandwechsel der Mutter: Der Betreuungsunterhalt wäre nicht mehr zivilstandsunabhängig, und das Kind K1 hätte eine Beeinträchtigung seiner Ansprüche hinzunehmen, weil seine Mutter sich (erstmals oder wieder) verheiratet. (…)\" (Spycher/Schweighauser, Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung Entscheid vom 20.4.2022 - 5A_382/2021, in: FamPra.ch 2022 S. 753 ff.). Die Autoren führen weiter aus, es sei mit dem neuen Kinderunterhaltsrecht erreicht worden, dass jener Teil des nachehelichen Unterhalts, welcher nach altem Recht wegen der weiteren Betreuung von Kindern aus dieser Ehe geschuldet war, bei einer Wiederverheiratung der Betreuenden nicht erlöschen sollte, indem der Betreuungsunterhalt ungeachtet eines Konkubinats oder einer (Wieder)Verheiratung der Mutter weiter geschuldet sei. Die von den genannten Autoren kritisierte Rechtsprechung in BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022 (teilweise publiziert in BGE 148 III 353) stehe dazu in klarem, nicht erklärbarem und unhaltbaren Widerspruch, was sich anhand einer Betrachtung weiterer künftiger (möglicher) Entwicklungen veranschaulichen lasse: \"(…) Gesetzt den Fall, M und V2 heben den gemeinsamen Haushalt auf, M lebt mit K1 und K2 zusammen. Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen ist der Unterhalt von V2 an K2 und allenfalls M festzusetzen. Hier wird vorab der Barunterhalt von K2 und sodann der Betreuungsunterhalt von K2 festgesetzt. Allenfalls – je nach den finanziellen Verhältnissen – verbleibt noch eine gewisse Restanz im ehelichen Unterhalt. Dass M wegen ihres Anspruchs gegenüber V2 aus Art. 163 ZGB bezogen auf den Betreuungsunterhalt von V1 kein Manko aufweise, lässt sich spätestens hier nicht (mehr) sagen, da ihre Lebenshaltung nun grösstenteils auf dem Betreuungsunterhalt von K2 beruht. Da sie aber gleichzeitig K1 betreut, ist eine Finanzierung des gesamten Betreuungsunterhalts durch V2 solange, als auch für K1 ein Betreuungsunterhalt zu bezahlen wäre, nicht gerechtfertigt: Die beiden Väter V1 und V2 müssen sich vielmehr in den Betreuungsunterhalt teilen (…). K1 müsste in dieser Situation somit erneut eine Unterhaltsklage auf Festsetzung seines Betreuungsunterhalts anstrengen\" (Spycher/Schweighauser, Besprechung BGer 5A_382/2021 vom 20.4.2022, in: FamPra.ch 2022 S. 753 ff. m.w.H.; vgl. auch Ludin, Aktivlegitimation für Kinderunterhaltsklage bei Unterstützung durch Sozialhilfe / Wegfall des Betreuungsunterhalts zufolge Heirat, in: swissblawg vom 6.6.2022; Spycher/Maier, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 8 Rz. 198; Coskun-Ivanovic, Betreuungsunterhalt zu Lasten des rechtlichen Stiefelters?, Erläuterung und Würdigung des Bundesgerichsentscheids BGer 5A_382/2021 vom 20.4.2022, in: Jusletter vom 31.10.2022). Das Kantonsgericht schliesst sich der oben dargestellten Lehrmeinung an. Die Heirat der Beklagten mit dem Vater ihres zweiten Kindes hat nicht zur Folge, dass der Kläger keinen Betreuungsunterhalt mehr zu bezahlen hat. Die Unterhaltspflicht des Klägers geht der nur mittelbaren Beistandspflicht ihres Ehemannes und Stiefvaters ihres ersten Kindes vor. Der betreuungsbedingt ungedeckte Bedarf des betreuenden Elternteils ist primär aus dem Betreuungsunterhalt des Kindes zu decken. Entsprechend ist der Betreuungsunterhalt sowohl auf A wie auch auf B aufzuteilen. |"}