{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-09-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-23-19_2023-09-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10984", "Checksum": "651afff54c08ac6ff96362fcf98bc960"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 23 19", "2023 II Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 28.09.2023 3B 23 19 (2023 II Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Die Vorinstanz wies diese Klage ab mit der Begründung, die Mangelsituation der Beklagten habe keinen Zusammenhang mit ihrem zweiten Kind, weshalb der Betreuungsunterhalt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf beide Kinder aufzuteilen sei. Aus den Erwägungen: 2.3. Im von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesgerichts (BGer-Urteil 5A_378/2021 vom 7.9.2022) war unbestritten, dass das Manko der Beschwerdegegnerin auf die Kinderbetreuung zurückzuführen und somit Betreuungsunterhalt geschuldet war. Strittig war einzig, wie der Betreuungsunterhalt auf die Kinder aus verschiedenen Beziehungen (drei Kinder stammten aus der Beziehung der Parteien und das Jüngste aus einer neuen Beziehung der Beschwerdegegnerin mit einer Drittperson) aufzuteilen war. Bei dieser Frage ist eine auf die Kausalität des Mankos beschränkte Argumentation nicht zielführend und wurde im Nachgang zum Bundesgerichtsentscheid kritisch kommentiert. Im Ergebnis führt dies nämlich zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung des Vaters des jüngsten Kindes, der seiner Unterhaltspflicht enthoben wird und davon profitiert, dass die Mutter, mit welcher er nota bene (unverheiratet) zusammenlebt, das gemeinsame (jüngste) Kind quasi \"nebenbei\" zu den älteren, im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern (deren Vater er nicht ist), und damit \"gratis\", mitbetreuen kann. Eine Beteiligung auch des Vaters des vierten Kindes am Betreuungsunterhalt wäre vielmehr geboten gewesen. Konsequent durchgedacht führt die Rechtsprechung des Bundesgerichts nämlich, wie eine kritische Urteilsanmerkung zu recht moniert, zu einem stossenden Ergebnis: Sind die Altersabstände zwischen zwei Kindern aus unterschiedlichen Beziehungen gering, hat der unterhaltspflichtige Elternteil des älteren Kindes gestützt auf die Argumentation des Bundesgerichts stets den gesamten Betreuungsunterhalt zu tragen; der unterhaltspflichtige Elternteil des jüngeren Kindes kann sich aus der Verantwortung stehlen, weil die Geburt seines Kindes den obhutsberechtigten Elternteil in seiner Erwerbsfähigkeit nicht mehr weiter einschränkt. Diese Überlegungen zeigen, dass reine Kausalitätsüberlegungen bei der Aufteilung des Betreuungsunterhalts in Patchworksituationen zu kurz greifen und der Komplexität des Problems nicht gerecht werden. Diese Betrachtungsweise vermag daher nicht zu überzeugen (Ludin, Aufteilung des Betreuungsunterhalts in Patchworkfamilien, in: swissblawg vom 6.10.2022; vgl. auch Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6.3.2023, Ziff. 2.6, Rz. 26; vgl. auch Spycher/Schweighauser, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 8 Fn 81: von einer Neuaufteilung des Betreuungsunterhalts habe nicht wegen fehlender Kausalität abgesehen werden dürfen, sondern wegen des geringen Betrags von Fr. 63.60 und der erhobenen Rüge). Damit erweist sich die Berufung insofern als begründet, als es nicht angeht, dass der Vater des jüngsten Kindes sich nicht am Betreuungsunterhalt seines Kindes zu beteiligen hat. 2.4. Der Kläger stützt sich auf BGer-Urteil 5A_382/2021 vom 20. April 2022 (teilweise publ. in BGE 148 III 353) und geht davon aus, dass durch die Heirat der Beklagten seine Pflicht zur Bezahlung von Betreuungsunterhalt für A erloschen sei, da die eheliche Unterhaltspflicht des neuen Ehemannes der Beklagten und Vaters des jüngsten Kindes vorgehe. Auch dieser zitierte Entscheid des Bundesgerichts wird in der Lehre von diversen Autoren kritisiert. Speziell Spycher/Schweighauser führen Folgendes aus: \"Das Kind als Unterhaltsgläubiger hat primär Ansprüche gegenüber seinen Eltern. Nur subsidiär, d.h. wenn die Eltern nicht hinlänglich leistungsfähig sind, gelangt gegebenenfalls die stiefelterliche Beistandspflicht zum Tragen, indem der Stiefelternteil seinen Ehegatten/seine Ehegattin so zu entlasten hat, dass dieser die Unterhaltspflicht besser erfüllen kann (Art. 159 ZGB; Art. 278 Abs. 2 ZGB […]). (…) Die Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters geht der nur mittelbaren Beistandspflicht des Ehemanns der Mutter und damit (aktuellen) Stiefvaters des Kindes vor. Dieser ebenso einleuchtende wie unbestrittene Grundsatz wird durch die bundesgerichtliche Entscheidung ins Gegenteil verkehrt: Folgte man dieser Rechtsprechung, würde die stiefväterliche Beistandspflicht der väterlichen Unterhaltspflicht vorgehen, soweit der Betreuungsunterhalt betroffen ist. Der Betreuungsunterhalt ist jedoch rechtlich ein Anspruch des Kindes (…). Der Unterhaltsanspruch nach Art. 163 ZGB (wie auch der Anspruch auf Beistand nach Art. 159 ZGB, aus dem die stiefelterliche Beistandspflicht fliesst) ist ein Anspruch des Ehegatten, bzw. des Elternteils des Kindes (…). (D)ie rechtliche Zuordnung des Betreuungsunterhalts zum Kind (wurde bei der Revision des Kinderunterhaltsrechts) gerade mit Blick darauf gewählt, sicherzustellen, dass dem Kind der benötigte Beitrag weiterhin zusteht, auch wenn sich die persönliche Situation des betreuenden Elternteils verändert. (…) Bei der Berücksichtigung einzig im nachehelichen Unterhalt besteht das Risiko, dass der Betreuungsunterhalt bei Wiederverheiratung der berechtigten Person entfällt (...). Der nacheheliche Unterhalt kann zudem zufolge eines qualifizierten Konkubinats des betreuenden Elternteils herabgesetzt, aufgehoben oder sistiert werden. (…) Der Umstand, dass ein Elternteil"}