Sodann beträgt die Reisezeit von Lugano nach Luzern und umgekehrt notorisch mindestens 2 Stunden. Es ist erwiesen, dass die Beklagte aufgrund ihrer Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen, der Belegenheit der sich im Miteigentum der Parteien befindlichen ehelichen Wohnung, der Anreise von C. nach Luzern und ihrer italienischen Muttersprache ein erhebliches Interesse am Gerichtsstandort Lugano hat. Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass er ähnlich gelagerte Interessen am Gerichtsstandort Luzern aufweist, doch hat er seine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB verfrüht eingereicht. Insofern liegen nicht gleiche Sachverhalte vor.