Wesentlich ist, dass diese Scheidungsklage der Beklagten im Gegensatz zur Scheidungsklage des Klägers erst nach Ablauf der zweijährigen Dauer des Getrenntlebens eingereicht worden ist. Nachdem das Eheschutzverfahren im Jahr 2020 zwischen den Parteien in Lugano durchgeführt worden war, leitete der Kläger im Dezember 2021 das Abänderungsverfahren in Luzern ein. Da die Beklagte die Scheidungsklage in Lugano am 29. Dezember 2021 eingereicht und Anfang Jahr wieder zurückgezogen hatte, durfte und musste der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte nach Ablauf der Trennungsfrist unverzüglich die Scheidungsklage in Lugano einreichen würde, um ein weiteres Verfahren in Luzern zu vermeiden.