Damit ist der Scheidungswille dokumentiert, auch wenn die Beklagte formell die Zustimmung zur Scheidung verweigert. Sie kann sich angesichts ihrer früheren Scheidungsklage nicht darauf berufen, sie habe bis zum 4. April 2022 keinen Scheidungswillen gehabt, wenngleich sie die damalige Klage zurückgezogen hat. Die Scheidungsklage wäre daher grundsätzlich im Verfahren nach Art. 111 ZGB weiterzuführen. Die Beklagte hat jedoch am 5. April 2022 beim Bezirksgericht Lugano erneut eine Scheidungsklage eingereicht. Wesentlich ist, dass diese Scheidungsklage der Beklagten im Gegensatz zur Scheidungsklage des Klägers erst nach Ablauf der zweijährigen Dauer des Getrenntlebens eingereicht worden ist.