Sinn und Zweck von Art. 292 Abs. 1 ZPO ist, dass nicht mehr über die Voraussetzungen von Art. 114 oder von Art. 115 ZGB gestritten werden soll, sobald über den Scheidungspunkt materielle Einigkeit besteht. Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Scheidungswille auch dann dokumentiert ist, wenn der beklagte Ehegatte an einem anderen Gerichtsstand selbst auf Scheidung geklagt hat, unabhängig davon, ob er die Zustimmung formell verweigert (BGE 139 III 482 E. 3; BGE 137 III 421 = Pra 2012 Nr. 18 E. 5.3). Folglich wird das Scheidungsverfahren grundsätzlich an dem mit der ersten Scheidungsklage begründeten Gerichtsstand durchgeführt (Bähler, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 292 ZPO N 3).