263 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) als auch für die Fristenberechnung beim Bauhandwerkerpfandrecht nach aArt. 839 ZGB auf das Obligationenrecht abgestellt (BGE 42 II 331 E. 1, 53 II 216 E. 2). Insofern spricht die Gesetzessystematik für eine Anwendung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR für die Berechnung der Trennungsfrist. Das dieser Bestimmung zugrundeliegende Konstrukt der Zivilkomputation hat seinen Ursprung im römischen Recht und findet sich beispielsweise auch im deutschen Recht wieder (Grothe, Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 187 BGB N 1). Die Fristberechnung erfolgt nach Kalendertagen, d.h. nach Zeiträumen von Mitternacht und Mitternacht.