3.4. Trennungsfrist 3.4.1. Gemäss Art. 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Die Frist beginnt mit der Aufnahme des tatsächlichen Getrenntlebens, was bedeutet, dass die Eheleute nicht mehr in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Gemeinschaft verbunden sind (BGer-Urteil 5A_242/2015 vom 17.6.2015 E. 3.1; Althaus/Huber, Basler Komm., 7. Aufl. 2022, Art. 114 ZGB N 7).