{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-22-49_2023-01-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10973", "Checksum": "627f13e5248c6eb5abf21575c1e49389"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 22 49", "2023 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 31.01.2023 3B 22 49 (2023 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die zweijährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB berechnet sich nach Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR (E. 3.4). Bei divergierenden Interessen der Partei-en am Gerichtsstand ist die bewusst verfrüht eingereichte Scheidungsklage als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weshalb das Scheidungsverfahren nicht nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren weitergeführt werden kann, wenn andernorts eine rechtzeitig eingereichte Scheidungsklage hängig ist (E. 4). | Art. 114 ZGB,  Art. 115 ZGB,  Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR; Art. 292 Abs. 1 ZPO. | Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:57", "Checksum": "00e5961704c210fbf6241162aadb15eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 31.01.2023 3B 22 49 (2023 II Nr. 4)\nRegeste:\nDie zweijährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB berechnet sich nach Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR (E. 3.4). Bei divergierenden Interessen der Partei-en am Gerichtsstand ist die bewusst verfrüht eingereichte Scheidungsklage als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weshalb das Scheidungsverfahren nicht nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren weitergeführt werden kann, wenn andernorts eine rechtzeitig eingereichte Scheidungsklage hängig ist (E. 4). | Art. 114 ZGB,  Art. 115 ZGB,  Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR; Art. 292 Abs. 1 ZPO. | Scheidung\n\n vom 4. April 2022 beim Gericht in Luzern habe eingereicht werden können, da die Beklagte mit der im Jahr 2021 verfrüht eingereichten Scheidungsklage am Bezirksgericht Lugano klar ihren Scheidungswillen zum Ausdruck gebracht habe. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger die Scheidungsklage bewusst am 4. April 2022 einreichte, um sich einerseits auf den Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist zu berufen und eventualiter den Gerichtsstand Luzern durch Anwendung von Art. 292 Abs. 1 ZPO zu fixieren. Die verfrühte Einreichung der Scheidungsklage in Luzern erscheint vor diesem Hintergrund und angesichts der divergierenden Interessen am Gerichtsstand als missbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Das Scheidungsverfahren in Luzern kann nach dem Gesagten nicht nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren weitergeführt werden. |"}