{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-22-49_2023-01-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10973", "Checksum": "627f13e5248c6eb5abf21575c1e49389"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 22 49", "2023 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 31.01.2023 3B 22 49 (2023 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die zweijährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB berechnet sich nach Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR (E. 3.4). 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Bei divergierenden Interessen der Partei-en am Gerichtsstand ist die bewusst verfrüht eingereichte Scheidungsklage als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weshalb das Scheidungsverfahren nicht nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren weitergeführt werden kann, wenn andernorts eine rechtzeitig eingereichte Scheidungsklage hängig ist (E. 4). | Art. 114 ZGB,  Art. 115 ZGB,  Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR; Art. 292 Abs. 1 ZPO. | Scheidung\n\n zwei Jahren getrennt gelebt haben (lit. a) und beide mit der Scheidung einverstanden sind (lit. b). Dies ist nachfolgend zu prüfen. 4. Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren 4.1. Wird die zweijährige Trennungsfrist nicht eingehalten, so wird das Verfahren gemäss Art. 114 ZGB nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt, wenn über den Scheidungspunkt Einigkeit besteht. Sinn und Zweck von Art. 292 Abs. 1 ZPO ist, dass nicht mehr über die Voraussetzungen von Art. 114 oder von Art. 115 ZGB gestritten werden soll, sobald über den Scheidungspunkt materielle Einigkeit besteht. Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Scheidungswille auch dann dokumentiert ist, wenn der beklagte Ehegatte an einem anderen Gerichtsstand selbst auf Scheidung geklagt hat, unabhängig davon, ob er die Zustimmung formell verweigert (BGE 139 III 482 E. 3; BGE 137 III 421 = Pra 2012 Nr. 18 E. 5.3). Folglich wird das Scheidungsverfahren grundsätzlich an dem mit der ersten Scheidungsklage begründeten Gerichtsstand durchgeführt (Bähler, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 292 ZPO N 3). Vorbehalten bleiben Umstände, die das verfrühte Einreichen einer Scheidungsklage rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Dazu gehören namentlich divergierende Interessen mit Bezug auf die spezifischen Gerichtsstände (Vertrautheit mit den Verhältnissen; rechtliche Auswirkungen auf die Nebenfolgen der Scheidung; Belegenheit von güterrechtsrelevanten Vermögensgegenständen; Teilung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche; weite Anreise zum Gericht; sprachliche Verständigungsschwierigkeiten mit dem Gericht und/oder dem lokalen Anwalt; etc.). Solche Interessenskonflikte sind zwar insbesondere im internationalen Verhältnis massgeblich, können aber auch im Binnenverhältnis auftreten (BGE 139 III 482 E. 3; Bohnet, in: SZZP/RSPC 2/2014, S. 148 ff.). 4.2. und 4.3 (Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien) 4.4. Unbestritten hat die Beklagte bereits am 29. Dezember 2021 beim Bezirksgericht Lugano eine Scheidungsklage eingereicht. Damit ist der Scheidungswille dokumentiert, auch wenn die Beklagte formell die Zustimmung zur Scheidung verweigert. Sie kann sich angesichts ihrer früheren Scheidungsklage nicht darauf berufen, sie habe bis zum 4. April 2022 keinen Scheidungswillen gehabt, wenngleich sie die damalige Klage zurückgezogen hat. Die Scheidungsklage wäre daher grundsätzlich im Verfahren nach Art. 111 ZGB weiterzuführen. Die Beklagte hat jedoch am 5. April 2022 beim Bezirksgericht Lugano erneut eine Scheidungsklage eingereicht. Wesentlich ist, dass diese Scheidungsklage der Beklagten im Gegensatz zur Scheidungsklage des Klägers erst nach Ablauf der zweijährigen Dauer des Getrenntlebens eingereicht worden ist. Nachdem das Eheschutzverfahren im Jahr 2020 zwischen den Parteien in Lugano durchgeführt worden war, leitete der Kläger im Dezember 2021 das Abänderungsverfahren in Luzern ein. Da die Beklagte die Scheidungsklage in Lugano am 29. Dezember 2021 eingereicht und Anfang Jahr wieder zurückgezogen hatte, durfte und musste der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte nach Ablauf der Trennungsfrist unverzüglich die Scheidungsklage in Lugano einreichen würde, um ein weiteres Verfahren in Luzern zu vermeiden. Bekanntlich reichte der Kläger seine Scheidungsklage am 4. April 2022, um 00.02 Uhr, in Luzern ein. Würde die verfrüht eingereichte Scheidungsklage zu einer Scheidung auf gemeinsames Begehren umgewandelt, wäre der Gerichtsstand fixiert, obwohl gleichzeitig ein rechtzeitig eingeleitetes Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB an einem anderen Gerichtsstand besteht. Dies kann jedenfalls dann nicht Sinn und Zweck von Art. 292 Abs. 1 ZPO sein, wenn die Parteien an den von ihnen gewählten Gerichtsständen erhebliche divergierende Interessen haben und eine Partei die Scheidungsklage bewusst verfrüht einreicht, um den Gerichtsstand zu fixieren. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat und vom Kläger nicht bestritten wird, ist die Muttersprache der Beklagten Italienisch. Sie ist in A. (Kanton Tessin) geboren und ihr Heimatort ist B. (Kanton Tessin). Sie lebt bis heute in der ihr zur Nutzung zugewiesenen und sich im Miteigentum der Ehegatten befindlichen ehelichen Wohnung in C. (Kanton Tessin). Für das Abänderungsverfahren des Eheschutzentscheids sowie für das vorliegende Scheidungsverfahren musste sie sich eine deutschsprachige Vertretung organisieren, nachdem sie im Eheschutzverfahren in Lugano sowie im Ende 2021 eingeleiteten Scheidungsverfahren von einem italienischsprachigen Anwalt vertreten worden war. Sodann beträgt die Reisezeit von Lugano nach Luzern und umgekehrt notorisch mindestens 2 Stunden. Es ist erwiesen, dass die Beklagte aufgrund ihrer Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen, der Belegenheit der sich im Miteigentum der Parteien befindlichen ehelichen Wohnung, der Anreise von C. nach Luzern und ihrer italienischen Muttersprache ein erhebliches Interesse am Gerichtsstandort Lugano hat. Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass er ähnlich gelagerte Interessen am Gerichtsstandort Luzern aufweist, doch hat er seine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB verfrüht eingereicht. Insofern liegen nicht gleiche Sachverhalte vor. Er macht selbst geltend, er habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass seine Scheidungsklage"}