{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-22-49_2023-01-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10973", "Checksum": "627f13e5248c6eb5abf21575c1e49389"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 22 49", "2023 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 31.01.2023 3B 22 49 (2023 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die zweijährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB berechnet sich nach Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR (E. 3.4). 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Bei divergierenden Interessen der Partei-en am Gerichtsstand ist die bewusst verfrüht eingereichte Scheidungsklage als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weshalb das Scheidungsverfahren nicht nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren weitergeführt werden kann, wenn andernorts eine rechtzeitig eingereichte Scheidungsklage hängig ist (E. 4). | Art. 114 ZGB,  Art. 115 ZGB,  Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR; Art. 292 Abs. 1 ZPO. | Scheidung\n\n Art. 7 ZGB die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge auch Anwendung auf zivilrechtliche Verhältnisse. Das Obligationenrecht existiert nicht eigenständig neben dem Zivilgesetzbuch, sondern die beiden Erlasse bilden eine sachliche und materielle Einheit. Das Obligationenrecht stellt lediglich einen integrierenden Bestandteil der Privatrechtskodifikation, nämlich den fünften Teil des Zivilgesetzbuches, dar (Schmid-Tschirren, Berner Komm., Bern 2012, Art. 7 ZGB N 28). Das Bundesgericht hat sowohl für die Fristenberechnung bei der Vaterschaftsklage (aArt. 308 ZGB, heute Art. 263 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) als auch für die Fristenberechnung beim Bauhandwerkerpfandrecht nach aArt. 839 ZGB auf das Obligationenrecht abgestellt (BGE 42 II 331 E. 1, 53 II 216 E. 2). Insofern spricht die Gesetzessystematik für eine Anwendung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR für die Berechnung der Trennungsfrist. Das dieser Bestimmung zugrundeliegende Konstrukt der Zivilkomputation hat seinen Ursprung im römischen Recht und findet sich beispielsweise auch im deutschen Recht wieder (Grothe, Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 187 BGB N 1). Die Fristberechnung erfolgt nach Kalendertagen, d.h. nach Zeiträumen von Mitternacht und Mitternacht. Jede Frist beginnt mit dem Anfang und endet mit dem Ablauf eines Kalendertages. Wird die Frist durch ein Ereignis ausgelöst, so wird der erste Tag nicht mitgerechnet und erst ab dem darauffolgenden Tag gezählt (Weber, Berner Komm., 2. Aufl. 2005, Art. 77 OR N 8 und 25). Die Berechnungsweise nach Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR stellt damit sicher, dass dem Leistenden zur Erfüllung einer Verbindlichkeit respektive zur Vornahme einer Rechtshandlung ein ganzer Monat bzw. ein ganzer Zeitraum von mehreren Monaten zur Verfügung steht. Da ihm nur ein Bruchteil des Tages des fristauslösenden Zeitpunkts verbleibt, wird dieser Tag zu seinem Schutz nicht mitgezählt (BGE 144 III 152 E. 4.4.2). Beginnt die Frist bereits am Tag des fristauslösenden Ereignisses, steht insbesondere zur Vornahme einer Rechtshandlung allenfalls kein ganzer Monat bzw. kein ganzer Zeitraum von mehreren Monaten zur Verfügung. Mit anderen Worten: Leben die Ehegatten seit dem 1. Januar 2021, 12.00 Uhr, getrennt und läuft die zweijährige Trennungsfrist bereits am 31. Dezember 2022, 24.00 Uhr, ab, so haben die Ehegatten einen halben Tag weniger als zwei Jahre getrennt gelebt, wenn die Scheidungsklage am 1. Januar 2023, 00.01 Uhr, eingereicht wird. Läuft die Frist hingegen erst am 1. Januar 2023, um 24.00 Uhr, ab, haben die Ehegatten einen halben Tag mehr als zwei Jahre getrennt gelebt, wenn die Scheidungsklage am 2. Januar 2023, 00.01 Uhr, eingereicht wird. Aufgrund der Gesetzessystematik und zum Schutz des scheidungsunwilligen Ehegatten ist der letztgenannten Auffassung der Vorzug zu geben. Schliesslich bezweckt die Trennungsfrist als weitgehende Formalisierung des Zerrüttungsbeweises gerade den Schutz der scheidungsunwilligen Partei (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung] vom 15.11.1995, BBl 1996 I 1, 90; Althaus/Huber, a.a.O., Art. 114 ZGB N 7; im Ergebnis gleich: Obergericht des Kantons Aargau, in: CAN 2022 Nr. 23 S. 97, vgl. BGer-Urteil 5A_158/2021 vom 19.5.2021 E. 3.3.1). 3.4.3. Das Bezirksgericht Lugano hat mit Eheschutzentscheid vom 24. November 2020 festgestellt, dass die Parteien seit dem 4. April 2020 getrennt leben. Der Trennungszeitpunkt ist unbestritten. Soweit sich der Kläger auf die übersetzte Eingabe der Beklagten vom 29. Dezember 2021 beruft und geltend macht, die Parteien seien bereits seit Mitte 2019 getrennt, ist darauf hinzuweisen, dass er sich im damaligen Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Lugano auf die Nichteinhaltung der zweijährigen Trennungsfrist berufen hat. Andernfalls hätte das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Lugano damals nicht zurückgezogen werden müssen und es wäre nunmehr nicht über die Frage der Einhaltung der Trennungsfrist zu entscheiden. Angesichts dessen gelingt es dem Kläger nicht, das Gericht von einem früheren Trennungsdatum zu überzeugen, zumal er auch keine anderen Beweise als die Eingabe der Beklagten vorlegt. Der Zeitpunkt des Getrenntlebens wird daher mit der Vorinstanz auf den 4. April 2020 festgelegt. Die Trennungsfrist begann am 5. April 2020, um 00.00 Uhr, und endete am 4. April 2022, um 24.00 Uhr. Die am 4. April 2022, um 00.02 Uhr, beim Bezirksgericht Luzern eingereichte Scheidungsklage erfolgte vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist. Die Klage ist demnach grundsätzlich abzuweisen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., § 10 Rz. 475). Bei diesem Ergebnis ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz durch ihre Begründung das rechtliche Gehör des Klägers verletzt haben soll. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen für ihr Urteil genannt (BGE 133 I 270 E. 3.1, 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). Gemäss Art. 292 Abs. 1 ZPO ist das Scheidungsverfahren nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortzusetzen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage noch nicht seit mindestens"}