{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-22-49_2023-01-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10973", "Checksum": "627f13e5248c6eb5abf21575c1e49389"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 22 49", "2023 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 31.01.2023 3B 22 49 (2023 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die zweijährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB berechnet sich nach Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR (E. 3.4). 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Bei divergierenden Interessen der Partei-en am Gerichtsstand ist die bewusst verfrüht eingereichte Scheidungsklage als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weshalb das Scheidungsverfahren nicht nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren weitergeführt werden kann, wenn andernorts eine rechtzeitig eingereichte Scheidungsklage hängig ist (E. 4). | Art. 114 ZGB,  Art. 115 ZGB,  Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR; Art. 292 Abs. 1 ZPO. | Scheidung\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.4. Trennungsfrist 3.4.1. Gemäss Art. 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Die Frist beginnt mit der Aufnahme des tatsächlichen Getrenntlebens, was bedeutet, dass die Eheleute nicht mehr in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Gemeinschaft verbunden sind (BGer-Urteil 5A_242/2015 vom 17.6.2015 E. 3.1; Althaus/Huber, Basler Komm., 7. Aufl. 2022, Art. 114 ZGB N 7). Das Scheidungsgericht hat den Trennungszeitpunkt unabhängig zu prüfen und ist nicht an den im summarischen Verfahren ergangenen Eheschutzentscheid gebunden (BGer-Urteil 5P.463/2005 vom 20.3.2006 E. 3.3; Althaus/Huber, a.a.O., Art. 114 ZGB N 6 mit Hinweisen). Die Dauer des Getrenntlebens muss bei Einreichung der Scheidungsklage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre betragen. Die Frist ist zwingend. Im Fall der Scheidungsklage ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit massgebend, d.h. bei Eingaben per Post der Poststempel (Art. 62 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Fraglich ist, wie die zweijährige Trennungsfrist zu berechnen ist. Sämtliche einschlägigen Kommentare, die sich zur Berechnung der Trennungsfrist äussern, stellen für die Fristberechnung auf Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR; SR 220) ab (Althaus/Huber, Basler Komm., 7. Aufl. 2022, Art. 114 ZGB N 7; Fankhauser, FamKomm. Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 114 ZGB N 23; Bohnet, CPra Matrimonial, Neuchâtel 2015, Art. 114 ZGB N 13; Vetterli/Cantieni, in: Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch [Hrsg. Büchler/Jakob], 2. Aufl. 2018, Art. 114 ZGB N 4; Sandoz, in: Commentaire romand Code civil I [Hrsg. Pichonnaz/Foëx], Bâle 2010, Art. 114 ZGB N 9). Berechnet sich die Trennungsfrist nach den Bestimmungen des Obligationenrechts, so endet die zweijährige Frist am Tag des zweiten Jahres, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Getrenntlebens (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR i.V.m. Art. 77 Abs. 2 OR; Schroeter, Basler Komm., 7. Aufl. 2020, Art. 77 OR N 5; Schraner, Zürcher Komm., 3. Aufl. 2000, Art. 77 OR N 19). Die Fristberechnung erfolgt nach Kalendertagen, d.h. nach Zeiträumen zwischen Mitternacht und Mitternacht (sog. Zivilkomputation; BGE 144 III 152 E. 4.4.2). Faktisch führt dies dazu, dass der erste Tag der Frist nicht mitgezählt wird (Weber, Berner Komm., 2. Aufl. 2005, Art. 77 OR N 25). Es werden nur ganze Tage berücksichtigt. Fristauslösender Tag ist somit der Tag des Getrenntlebens (dies a quo), wobei die Frist am folgenden Tag um 00.00 Uhr zu laufen beginnt und an jenem Tag um 24.00 Uhr endet, der zwei Jahre später dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Getrenntlebens (dies ad quem). Am folgenden Tag kann um 00.01 Uhr die Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB eingereicht werden. Leben die Ehegatten seit dem 1. Januar 2021 getrennt, so endet die zweijährige Trennungsfrist am 1. Januar 2023, 24.00 Uhr. Ab dem 2. Januar 2023, 00.01 Uhr, kann die Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB eingereicht werden (Fankhauser, a.a.O., Art. 114 ZGB N 23; Bohnet, a.a.O., Art. 114 ZGB N 13). Die gegenteilige Auffassung geht davon aus, dass die Frist bereits mit dem Tag des fristauslösenden Ereignisses zu laufen beginnt und die Zweijahresfrist daher nicht am Tag des letzten Jahres, der die gleiche Zahl trägt wie der Tag des fristauslösenden Ereignisses, sondern am Tag davor endet (dies a quo computatur). Nach dieser Auffassung beginnt die zweijährige Trennungsfrist also am Tag des Getrenntlebens und endet um 24.00 Uhr des Tages vor jenem Tag, der zwei Jahre später dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Getrenntlebens. Am Tag, der zwei Jahre später dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Getrenntlebens, kann die Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB um 00.01 Uhr eingereicht werden. Leben die Ehegatten seit dem 1. Januar 2021 getrennt, so endet die zweijährige Trennungsfrist am 31. Dezember 2022, 24.00 Uhr. Ab dem 1. Januar 2023, 00.01 Uhr, kann die Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB eingereicht werden. Implizit geht diese Auffassung davon aus, dass die Parteien ansonsten tatsächlich mehr als zwei Jahre getrennt gelebt haben (Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich LC040081 vom 12. April 2005; Maier, Aktuelles zu Eheschutzmassnahmen, Scheidungsgründen und Kinderbelangen anhand der Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, in: AJP 2008 S. 72 ff, S. 81). 3.4.2. Art. 114 ZGB setzt für die Einreichung der Scheidungsklage voraus, dass die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Der Wortlaut der Bestimmung gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, wie die Trennungsfrist zu berechnen ist. Klar ist, dass die zweijährige Trennungsfrist im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit abgelaufen sein muss, wenn der Scheidungsprozess durch Klage eingeleitet wird. Die Frist von Art. 114 ZGB begründet die unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert und ein Scheidungsanspruch zu bejahen ist (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, § 10 Rz. 474). Systematisch finden gemäss"}