Sie verwies auf LGVE 2019 II Nr. 3. In diesem Entscheid des Kantonsgerichts wurde einerseits die Rechtsprechung, wonach superprovisorische Verfügungen nach Art. 265 ZPO nicht anfechtbar sind, bestätigt. Andererseits wurde festgestellt, dass eigenständige zusätzliche superprovisorische Massnahmen nach Art. 265 ZPO im Rahmen eines Eheschutzverfahrens zulässig sind und dass die zuständige Instanz nach Eingang der gesuchsgegnerischen Vernehmlassung unverzüglich einen Entscheid zu erlassen hat, der selbstständig anfechtbar ist.