Mit Entscheid vom 23. Februar 2021 stellte die Einzelrichterin am Bezirksgericht X. die beiden Kinder A. und B. unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners. Gleichzeitig stellte sie fest, gegen diesen Entscheid sei die Berufung zulässig. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Berufung. Aus den Erwägungen: 3. Prozessuales Die Einzelrichterin am Bezirksgericht stellte fest, der angefochtene Entscheid sei im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens erlassen worden. Den Parteien stehe als Rechtsmittel die Berufung zur Verfügung. Sie verwies auf LGVE 2019 II Nr. 3.