Eventuell sei über die Anträge der Gesuchstellerin betreffend Obhut der beiden Kinder A. und B., jedenfalls nicht ohne vorgängige Anhörung des Schutzschrifthinterlegers zu entscheiden. Am 22. Februar 2021 gelangte die Gesuchstellerin ans Bezirksgericht X und stellte den Antrag, die beiden Kinder der Parteien seien während der Dauer des Getrenntlebens superprovisorisch unter ihre alleinige Obhut zu stellen und ihr für diese Zeit zur Pflege und Erziehung zuzuweisen. Mit Entscheid vom 23. Februar 2021 stellte die Einzelrichterin am Bezirksgericht X. die beiden Kinder A. und B. unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners.