270 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) betreffend superprovisorische Massnahmen um Zuteilung der Obhut im Eheschutzverfahren und beantragte, das Gesuch um superprovisorische Zuteilung der Obhut der beiden Kinder A. (geb. 2011) und B. (geb. 2016) an die Gesuchstellerin sei abzuweisen. Eventuell sei über die Anträge der Gesuchstellerin betreffend Obhut der beiden Kinder A. und B., jedenfalls nicht ohne vorgängige Anhörung des Schutzschrifthinterlegers zu entscheiden.