Unter diesem Aspekt ist bei der Abänderung von Unterhaltsbeiträgen generell Zurückhaltung zu üben. Mögliche Kriterien für die Interessenabwägung bei Unterhaltsangelegenheiten sind etwa eine verhältnismässig grosse Differenz zwischen ursprünglichem und aktualisiertem monatlichen Unterhaltsbeitrag oder eine verhältnismässig lange Dauer der Unterhaltsschuld (Staub, a.a.O., N 410 f.). |