Insofern spielt die Verteilung der Beweislast − sofern das Mass der Veränderung als solche bewiesen ist − keine Rolle (Staub, a.a.O., N 292 und 298). Das Abänderungsgericht ist grundsätzlich an die Wertungen im Ursprungsentscheid gebunden (Staub, a.a.O., N 354 mit Hinw. auf weitere Literatur). Die Lebenshaltung, welche bei der ursprünglichen Bemessung des Unterhaltsbeitrages berücksichtigt wurde, bleibt massgebend; sie ist nicht etwa neu zu beurteilen (Gloor/Spycher, in Basler Komm. Band I, 7. Aufl. 2022, Art. 129 ZGB N 6).