Nötigenfalls ist der Soll-Zustand anhand der Prozessakten des Ursprungsverfahrens nachzuweisen. Für die erste Stufe (Prüfung, ob die Abänderungsvoraussetzungen überhaupt gegeben sind) ist jedoch einzig die bei einer betroffenen Person eingetretene Veränderung zu beweisen; erst wenn diese bewiesen ist, stellt sich auf der zweiten Stufe (bei der Aktualisierung) die Frage, ob sich auch noch andere Faktoren verändert haben (Staub, a.a.O., N 273 ff.). Die Frage, ob eine Veränderung wesentlich oder erheblich bzw. von Dauer ist, ist eine Rechtsfrage. Insofern spielt die Verteilung der Beweislast − sofern das Mass der Veränderung als solche bewiesen ist − keine Rolle (Staub, a.a.