Heben sich die Veränderungen des Einkommens und/oder Bedarfs der betreffenden (einen) Person gegenseitig auf, scheitert das Abänderungsbegehren somit bereits auf der ersten Stufe (Interventionsschwelle). Falls jedoch feststeht, dass sich die Leistungsfähigkeit mindestens einer Person verändert hat und diese Veränderung die übrigen Voraussetzungen wie Wesentlichkeit, Dauerhaftigkeit und Nichtberücksichtigung (im Ursprungsentscheid) erfüllt, erfolgt auf der zweiten Stufe die Aktualisierung der einzelnen Parameter und Neuberechnung des Unterhaltsbeitrages (Staub, a.a.O., N 257 ff.).