Hat beispielsweise sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners um einen bestimmten Betrag verbessert und gleichzeitig sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unterhaltsgläubigerin um denselben Betrag verschlechtert, darf dies nicht (vorschnell) zum Schluss führen, dies hebe sich gegenseitig auf und das Abänderungsbegehren sei auf erster Stufe (Interventionsschwelle) abzuweisen. Denn auf der ersten Stufe (also noch vor der auf zweiter Stufe folgenden Unterhaltsberechnung) lässt sich nicht beurteilen, welche Auswirkungen diese Änderungen auf das Endresultat haben.