Das heisst, die Veränderung bei einer Person genügt. Ob und inwiefern sich (auch) die Leistungsfähigkeit anderer Personen verändert hat, spielt auf der ersten Stufe keine Rolle. Hat beispielsweise sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners um einen bestimmten Betrag verbessert und gleichzeitig sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unterhaltsgläubigerin um denselben Betrag verschlechtert, darf dies nicht (vorschnell) zum Schluss führen, dies hebe sich gegenseitig auf und das Abänderungsbegehren sei auf erster Stufe (Interventionsschwelle) abzuweisen.